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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Rostock e.V. findest du hier .

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Satzung der
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Bezirk Rostock e.V.


Die DLRG e.V. bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende
Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft
zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser
Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und an den
Leitsätzen der DLRG e.V. auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung
von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche
Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG e.V. und seiner Gliederungen.
Sind Funktionen in dieser Satzung mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt
dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Bezirk Rostock der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist als eingetragener Verein
eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft im Landesverband der DLRG
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2) Er führt die Bezeichnung „DLRG Bezirk Rostock e.V.“ – kurz „DLRG Rostock“.
(3) Der DLRG Bezirk Rostock e.V. ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Sitz des Vereins ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der DLRG Bezirk Rostock e.V. ist Mitglied im Landessportbund.


§ 2 Zweck
(1) Der vordringliche Zweck der DLRG Rostock ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus
Lebensgefahr) sowie die Förderung des Sports.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere die
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über
sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Förderung des Rettungssports und der Jugendhilfe,
f) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen
und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe des Vereins ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen
Führung, Organisation und Verwaltung,
e) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
g) Mitwirkung bei Abwendung und Bekämpfung von Katastrophenfällen,
h) Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden und Organisationen.
(5) Der Verein vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der
Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
Bestrebungen entschieden entgegen.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der DLRG Bezirk Rostock ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet
grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist
politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(2) Mittel der DLRG Rostock dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der DLRG Rostock können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des
öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit
der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in
den übergeordneten Gliederungen.
(2) Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und die Ordnungen der
DLRG Rostock, der DLRG e.V. und des DLRG LV MV an und übernimmt alle sich daraus ergebenden
Rechte und Pflichten.
(3) Neue Mitglieder dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich ausdrücklich zu den Satzungen
und Ordnungen der DLRG Rostock, der DLRG e.V. und des DLRG LV MV, insbesondere zu den in §
2 dieser Satzung genannten Grundsätze, bekennen und nicht gegen die in § 2 dieser Satzung
genannten Grundsätze verstoßen.


§ 5 Ausüben der Rechte und Delegierte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der
übergeordneten Gliederung (Landesverband, DLRG LV MV) durch die gewählten Delegierten seiner
Gliederung vertreten.
(2) Die Zahl der Delegierten wird durch die Satzung des DLRG LV MV bestimmt und richtet sich nach
der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
(3) Die Delegierten zur Landesverbandstagung sowie deren Stellvertreter werden durch die Jahreshauptversammlung
für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Das aktive und passive
Wahlrecht haben nur die stimmberechtigten Mitglieder der DLRG Bezirk Rostock e.V.
(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist in allen Organen davon abhängig, dass die Beitragszahlung
für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.


§ 6 Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
werden.
(2) Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen können nur von
Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen
davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die
DLRG-Jugend der DLRG Rostock regelt die Jugendordnung.
(3) Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden bei Abstimmungen und
Wahlen natürlichen Personen mit einer Stimme gleichgestellt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Verein schriftlich mindestens einen Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres
wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der
Rückstand mindestens einmal, unter angemessener Fristsetzung, an die von dem Mitglied zuletzt
angegebenen Kontaktdaten angemahnt wurde. Auf den tatsächlichen Zugang kommt es nicht an.
Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-
Vorpommern e.V. sowie der Satzung des DLRG-Bezirks e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund
dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-Schädigenden Verhaltens kann das
zuständige Schiedsgericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig
verhängen:
a) Rüge,
b) Verweis,
c) zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
d) zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
f) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und
Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
g) Ausschluss
h) Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz
oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schiedsordnung.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben.
(6) Scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen
unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das
Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch welches die DLRG Rostock im
Übrigen nicht verpflichtet wird.


§ 8 Beitrag
Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung
festgelegt wird.


§ 9 Gliederung und Namensführung der DLRG
(1) Die DLRG e.V. ist ein Gesamtverein, der sich in örtliche Gliederungen mit eigener Rechtsfähigkeit
unterteilt. Die Grenzen der örtlichen Gliederungen sollen mit denen der Ortsgrenzen nach
Maßgabe der namentlichen Bezeichnung der örtlichen Gliederung übereinstimmen.
(2) Die DLRG e.V. ist Inhaber des Namensrechts Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich
der abgekürzten Form DLRG.
(3) Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung der
Satzungen der DLRG e.V., des DLRG LV MV und der DLRG Rostock sowie der darauf beruhenden
Ordnungen gebunden.


§ 10 Jugend
(1) Die DLRG-Jugend der DLRG e.V. ist die Gemeinschaft junger Mitglieder bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres.
(2) Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Rostock und die damit verbundene
jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des
DLRG Rostock dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der
Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Landesjugendordnung, die vom
Landesjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Landesverbandsrates bedarf.
(4) Die Gliederung der Vereins-Jugend der DLRG Rostock hat dem § 12 dieser Satzung zu entsprechen.
(5) Die DLRG Jugend Rostock wird durch ein Vorstandsmitglied der DLRG Jugend Rostock vertreten.
Sollte es in der Ortsgruppe keinen DLRG Jugendvorstand geben übernimmt der Jugendwart diese
Aufgabe.


§ 11 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins.
(2) Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet
alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Vereins verbindlich für alle Mitglieder und
Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist
insbesondere zuständig für die
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter
b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter
c) Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Vertretung im Landesverbandstag
d) Entlastungen des Vorstands
e) Bestätigung der Wahlen zum Jugendvorstand des Bezirkes
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Festsetzung von zeitlich begrenzten und sachbezogenen Umlagen
h) Genehmigung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Satzungsänderungen
k) gegebenenfalls erforderliche Ergänzungswahlen
(3) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG Rostock zusammen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in
§5 Abs. 1 und 4 sowie §6.
(4) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Ferner kann sie als außerordentliche
Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe
des Grundes von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.
(5) Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung lädt die DLRG Rostock per E-Mail und im Vereinsorgan
mindestens 4 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2
Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt an die dem Verein
zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief
eingeladen.
(6) Die Frist wird durch Absendung oder persönliche Zustellung der Einladung an die Mitglieder des
DLRG Bezirk Rostock e.V. gewahrt. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns
werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
(7) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich spätestens 2 Wochen vorher eingereicht
werden. Sie sind spätestens zu Beginn der Sitzung den stimmberechtigten Mitgliedern zur
Verfügung zu stellen.
(8) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
(9) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
beschlussfähig.
a) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
b) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der
Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
c) Änderungen der Satzung bedürfen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
(10) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht von mindestens einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt wird.
(11) Die Wahlen erfolgen offen, soweit nicht von mindestens einem der anwesenden
Stimmberechtigten eine geheime Wahl verlangt wird.
(12) Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet
eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt, bei der gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das
Los.
(13) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, soweit nicht von mindestens einem der
anwesenden Stimmberechtigten eine einzelne Wahl verlangt wird.
(14) Über den Inhalt der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist
bekanntzugeben.


§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die DLRG Rostock im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen
Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des DLRG LV MV und ist für die Geschäftsführung
verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung.
(2) Den Vorstand bilden:
a) Vorsitzende(r),
b) zweiter Vorsitzende(r),
c) Schatzmeister
d) Technischer Leiter
e) Jugendwart bzw. Vorsitzender der Ortsguppenjugend
Der Vorstand kann erweitert werden durch:
f) Leiter Öffentlichkeitsarbeit,
g) Leiter Ausbildung
h) Arzt,
i) bis zu drei weiteren Beisitzern,
j) Ehrenvorsitzende.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht
nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung, gewählt bzw. bestätigt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre und beginnt mit der Annahme der
Wahl. Sie endet jedoch nicht vor Annahme der Wahl durch die Nachfolger.
(5) Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich. Ausgeschlossen ist eine
Personalunion zwischen dem Vorstand gem. §. 26 BGB (Bezirks-Satzung § 12, Abs. 3) und dem
Schatzmeister oder Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
(7) Zu den in § 12 Abs. 2 c) - h) dieser Satzung genannten Positionen können Stellvertreter gewählt
werden. Diese Stellvertreter haben nur im Verhinderungsfall Stimmrecht. Jedes Mitglied des
Vorstandes mit Ausnahme des/der Ehrenvorsitzenden hat eine Stimme.
(8) Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte (Referenten) berufen; ihre Amtszeit
endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes
(9) Für Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro überschreiten, bedarf es eines
Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.


§ 13 Ordnungen und Richtlinien
(1) Die von den Organen und Gremien der DLRG e.V. aufgrund der Satzungen erlassenen Ordnungen
und Richtlinien sind für die DLRG Rostock und dessen Mitglieder bindend.
(2) Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit für die DLRG e.V. nimmt die DLRG Rostock
Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die maßgeblichen Prüfungsordnungen
und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer
bindend.
(3) Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige
Schiedsgericht anzurufen.
(4) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Schiedsordnung der DLRG.
(5) Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
(6) Für Dienstleistungen, die die DLRG Rostock im Rahmen des Satzungszwecks gemäß § 2 Abs. 3 - 5
erbringt, kann von Dritten ein Entgelt verlangt werden, dessen Höhe richtet sich nach einer
Gebührenordnung.


§ 14 Schieds- und Ehrengericht
Die DLRG Rostock verzichtet auf eine eigene Schiedsgerichtsbarkeit. Bei Verstößen gegen diese
Satzung und bei Streitigkeiten soll das Schiedsgericht der nächst höheren Ebene nach Maßgabe der in
der Satzung des DLRG e.V. hierfür festgelegten Vorschriften tätig werden. Vor Anrufen des
Schiedsgerichtes der DLRG e.V. ist der Vorstand des DLRG LV MV anzuhören.


§ 15 Geschäftsordnung
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen, Tagungen und Wahlen der Organe sowie aller
Gremien, gelten die Satzungen, Geschäftsordnung und weiteren Bestimmungen der DLRG e.V.
entsprechend. Die Jahreshauptversammlung der DLRG Rostock kann eine Geschäftsordnung
beschließen.


§ 16 Haftungsfreistellung nach §31a BGB
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verschulden, gegenüber dem DLRG Bezirk Rostock e.V. und den Mitgliedern des DLRG Bezirk
Rostock e.V. lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für
den DLRG Bezirk Rostock e.V. Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht
werden, vom DLRG Bezirk Rostock e.V. freigestellt, falls Sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten haben.


§ 17 Vereinsorgan
Vereinsorgan ist die Internetseite der DLRG Rostock. Sie ist unter folgender Adresse
erreichbar: bez-rostock.dlrg.de

Schlussbestimmungen


§18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu
einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der
Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem
Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, mit einfacher Mehrheit zu
beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom
Vorstand des DLRG LV MV aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.


§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung der DLRG Rostock kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen
vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der DLRG Rostock oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an den DLRG LV MV, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung der DLRG Bezirk Rostock am 29.10.2021
angenommen und ersetzt damit die Satzung vom 03.01.1991.
(2) Sie wurde am 20.02.2022 dem Amtsgericht vorgelegt und am 13.03.2023 unter der
Nummer VR 1073 in das Vereinsregister eingetragen.

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